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Letztes Update: 03.09.2024

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Musikverein führt den Namen "Trachtenmusikkapelle St. Georgen" und hat Ihren Sitz in St. Georgen/Pinzgau. Die Musikkapelle ist unpolitisch und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

§2 Zweck der Musikkapelle

  1. Erhaltung und Förderung der Ortsblasmusik
  2. Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusik
  3. Darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens
  4. Pflege des Brauchtums
  5. Förderung der Gemeinschaft

Die Tätigkeit der Musikkapelle dient ausschließlich und unmittelbar dem angeführten Zweck.

§3 Der Zweck soll erreicht werden durch:

  1. Heranbildung von Jungmusikern und Fortbildung von Musikern
  2. Bereitstellung eines geeigneten Probelokales
  3. Laufende Proben
  4. Durchführung von Konzerten, Vorträgen, usw.
  5. Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musiktreffen
  6. Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes - wie Kurse, Seminare, Wertungsspiele usw.
  7. Pflege der Kameradschaft
  8. Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziele
  9. Versammlungen und Besprechungen

§4 Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:

  1. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
  2. Spenden
  3. Subventionen

§5 Mitgliedschaft

Es gibt:

  • Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker)
  • Ehrenmitglieder
  • Unterstützende Mitglieder

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft wird an langjährige Mitglieder oder ehemalige Mitglieder bei über 40-jähriger Mitgliedschaft verliehen.

Als Unterstützende Mitglieder können vom Vorstand Personen aufgenommen werden, die sich um die Musikkapelle besonders verdient gemacht haben (z.B.: besondere Gönner, Förderer, ehemalige aktive Mitglieder).

Die Aufnahme von Mitgliedern kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vorn Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen und mit allen Musikern Kameradschaft zu halten. Sie haben die ihnen von der TMK anvertrauten Instrumente, Trachten usw. in sauberem und gepflegtem Zustand zu erhalten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der TMK nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck der TMK leiden könnte.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt
    oder
  2. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstoßen hat, die Beschlüsse der Organe des Musikvereines missachtet oder das Ansehen oder die Interessen der TMK schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§8 Die Organe der Trachtenmusikkapelle St. Georgen

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

§9 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der TMK. Sie ist alljährlich vom Obmann an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde nicht mehr an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden. Die Generalversammlung beschließt im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung der TMK erfordern eine Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder.
  2. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.
    2. Wahl

      1. des Obmannes und des Stellvertreters
      2. des Kassiers und dessen Stellvertreters
      3. des Schriftführers und dessen Stellvertreters
      4. des Zeugwartes und dessen Stellvertreters
      5. zweier Rechnungsprüfer (die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen)

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils fiir die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  • Ehrung verdienter Musiker und Ehrenmitglieder
  • Änderung der Statuten (§ 9/1)
  • Behandlung eingebrachter Anträge

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Obmann
  • dem Obmannstellvertreter
  • dem Kapellmeister
  • dem Kapellmeisterstellvertreter
  • dem Kassier
  • dem Kassierstellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Schriftführerstellvertreter
  • dem Zeugwart
  • dem Jugendreferenten

§11 Der Kapellmeister

und dessen Stellvertreter werden von den aktiven Musikerinnen bestellt. Für sie gilt die selbe Funktionsperiode, wie sie für die gewählten Mitglieder des Vorstandes gilt, dem sie durch diese Bestellung automatisch angehören.

§12 Aufgaben des Vorstandes:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung
  • Durchführung von Veranstaltungen, Musikfesten, geselligen Zusammenkünften
  • Verwaltung des Vermögens und Schaffung aller für die Erreichung des Zweckes notwendigen Voraussetzungen
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Festlegung der Tagesordnung für die Generalversammlung
  • Aufnahme von Ehrenmitgliedern

Der Vorstand ist, nach entsprechender, vorheriger Einladung aller Vorstandsmitglieder, bei Anwesenheit des Obmannes, des Kapellmeisters und mindestens zwei weiterer Vorstandsmitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit.

§13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt die TMK nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle Schriftstücke der TMK sind von ihm zu unterzeichnen. In finanziellen Angelegenheiten hat der Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu unterzeichnen. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben um eine enge Zusammenarbeit mit dem Kapellmeister bemüht. Ebenfalls ist der Obmann Verbindungsglied sämtlicher Organe in der Kapelle und er hat die Pflicht, deren Arbeit zu überwachen und zu koordinieren.

Dem Kapellmeister obliegen die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er hat für die Aus- und Weiterbildung der Musikerinnen zu sorgen und ist für die musikalische Gestaltung aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle verantwortlich. Ebenso obliegt ihm die Aufgabe für die Spielfähigkeit (Anwesenheit der Musikanten) bei sämtlichen Ausrückungen zu sorgen. Des Weiteren hat der Kapellmeister mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Ausbildung von Jugend voranzutreiben und mit dem Kapellmeister-Stellvertreter. und Jugendreferent eng zusammenzuarbeiten.

Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen ein Protokoll und ist dem Obmann bei allen schriftlichen Tätigkeiten behilflich.

Der Kassier verwaltet die Kasse. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und hat den Rechnungsprüfern Einsicht in alle Belege und Aufzeichnungen zu gewähren. Alle Belege sind dem Obmann zur Gegenzeichnung vorzulegen.

Der Zeugwart hat die Obsorge über das Probelokal, die Noten, Instrumente, Trachten usw.

Sämtliche besetzten Stellvertreter (Obmann, Kapellmeister, Kassier) haben die Pflicht, ebenfalls die Interessen der Musikkapelle zu vertreten und mit dem Obmann, Kapellmeister und Kassier eng zusammenzuarbeiten und diese in ihrer Abwesenheit zu vertreten. Die Stellvertreter müssen ebenfalls zu den Ausschusssitzungen erscheinen. Diese finden einmal im Monat (jeweils am Monatsanfang) statt.

§14 Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Musikgemeinschaft, die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen, sowie die Aufzeichnungen zu überprüfen und festgestellte Mängel der Generalversammlung mitzuteilen.

§15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die nahmhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung der Trachtenmusikkapelle St. Georgen

Eine Auflösung der Musikkapelle St. Georgen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung, und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung zu beschließen, dass das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordung § 34 ff zuzuführen ist.

Darüber hinaus hat die Generalversammlung zu beschließen, dass das vorhandene Vermögen der Gemeinde mit der Auflage zu übergeben ist, dieses so lange zu verwalten, bis sich ein gemeinnütziger Verein mit gleichem oder ähnlichem Ziel und Zweck gebildet hat, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist.